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Streichung des nationalen n-Hexan-Konzentrationsgrenzwertes in der 31. BImSchV im Zuge der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) - Doppelregulierung beenden, Innovation und Bürokratieabbau stärken

02.10.2026 - Antrag |

Initiatoren:
Alexander Flierl, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Andrea Behr, Franc Dierl, Leo Dietz, Thomas Holz, Petra Loibl, Josef Zellmeier, Florian Streibl, Felix Locke, Marina Jakob, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene - insbesondere im Rahmen der anstehenden Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) - dafür einzusetzen, dass eine unionsrechtskonforme, innovationsfreundliche und bürokratiearme Regulierung sichergestellt wird und die europarechtlich vorgesehenen Steuerungsinstrumente über Gesamtemissionen und Lösungsmittelbilanzierung konsequent angewandt werden, anstatt zusätzlichen nationale Sondergrenzwerte beizubehalten.


Darüber hinaus soll der nationale Abluftgrenzwert für n-Hexan in Höhe von 20 mg/m³ in der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) gestrichen werden.



Mit der Novelle der 31. BImSchV im Dezember 2023 wurde zusätzlich zu den europäischen Vorgaben zur Begrenzung von Gesamtemissionen aus Lösungsmitteln ein nationaler Konzentrationsgrenzwert von 20 mg n-Hexan pro Kubikmeter Abluft eingeführt. Diese Regelung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelregulierung, da die Emissionen bereits wirksam und EU-konform über die Lösungsmittelbilanz sowie die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie reguliert werden.


Ein derart starrer, stoffbezogener Konzentrationsgrenzwert ist europaweit einmalig. Kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union kennt eine vergleichbare zusätzliche nationale Sonderregelung für n-Hexan neben den bestehenden europäischen Instrumenten zur Emissionsminderung. Dadurch entstehen Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort Deutschland und insbesondere für den Freistaat Bayern.


Der zusätzliche Grenzwert wirkt innovationshemmend. In der Praxis zwingt er Unternehmen dazu, zur rechnerischen Einhaltung des Konzentrationswertes auf etablierte, aber energieintensive Technologien - insbesondere thermische Nachverbrennung - zurückzugreifen. Dies konterkariert laufende, unter anderem vom Bund geförderte Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Einführung energieeffizienter und klimafreundlicher Alternativtechnologien zur Emissionsminderung.


Wissenschaftliche und rechtliche Gründe für den nationalen Zusatzgrenzwert sind nicht ersichtlich. Die europäischen BVT-Schlussfolgerungen adressieren Hexanverluste bereits wirksam über die Begrenzung der Gesamtemissionen. Ein zusätzlicher nationaler Konzentrationsgrenzwert bietet daher keinen erkennbaren Mehrwert für Umwelt- oder Gesundheitsschutz.


Auch toxikologisch bestehen keine belastbaren Argumente für die Beibehaltung des Sondergrenzwertes. Der maßgebliche Vorsorgebereich wird im Umfeld entsprechender Anlagen bereits heute deutlich unterschritten. Reproduktionstoxische Effekte treten erst bei Konzentrationen auf, die um ein Vielfaches über den realen Immissionsbelastungen liegen.


In der Vollzugspraxis führt der zusätzliche Grenzwert zu erheblichen Problemen. Da der Konzentrationswert technisch häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einhaltbar ist, wären regelmäßig Ausnahmeentscheidungen nach § 11 der 31. BImSchV erforderlich. Dies verursacht unnötigen bürokratischen Mehraufwand für Behörden und Unternehmen, ohne zusätzlichen umweltpolitischen Nutzen zu generieren.


Die anstehende Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie bietet die sachgerechte Gelegenheit, diese nationale Doppelregulierung zu korrigieren. Eine Regulierung - wie im europäischen Regelfall - ausschließlich über den Gesamtemissionsansatz gewährleistet wirksamen Umwelt- und Gesundheitsschutz, stärkt Innovationen, reduziert Bürokratie und sichert die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Industrie.


Vor diesem Hintergrund ist die Streichung des nationalen Sondergrenzwertes für n-Hexan in der 31. BImSchV geboten und verhältnismäßig.

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