Alfred Grob, Winfried Bausback, Alexander Dietrich, Martina Gießübel, Jenny Schack, Andreas Schalk, Peter Tomaschko, Florian Streibl, Felix Locke, Christian Lindinger, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
1. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
-§ 18
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
-5Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt, ohne dass ein Anspruch auf die Beträge der Stufe L oder der Stufe V entsteht.- -
2. Der bisherige § 18 wird § 19 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 5 wird die Angabe -und- durch die Angabe - ,- ersetzt.
b) Der Nr. 6 wird die Angabe -und- angefügt.
c) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
-7. § 18 mit Wirkung vom 1. April 2023-.
Zu Nr. 1 (Art. 36 Abs. 5 Satz 5 BayBesG)
Die Regelung dient der gesetzlichen Klarstellung zur Ausräumung von Zweifelsfragen im Vollzug.
Zu Nr. 2 (Inkrafttreten)
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80, 111) wurde der Orts- und Familienzuschlag (wieder-)eingeführt. Die Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. Nach der Systematik des Orts- und Familienzuschlags kann ein Beamter oder eine Beamtin nur einer einzigen Stufe angehören (LT-Drs. 18/25636, S. 26). Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut in Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BayBesG. Die vorgeschlagene Änderung stellt daher eine gesetzliche Klarstellung zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs dar. Sie soll rückwirkend zum 1. April 2023 in Kraft treten. Die rückwirkende Änderung ist zulässig, da ein schutzwürdiges Vertrauen in eine von der bestehenden Verwaltungspraxis abweichende Rechtslage nicht erkennbar ist.
