Petra Guttenberger, Michael Hofmann, Alexander Dietrich, Stephan Oetzinger, Martin Stock, Karl Straub, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Scharf, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller, Katharina Schulze, Johannes Becher, Verena Osgyan, Toni Schuberl, Kerstin Celina, Andreas Hanna-Krahl, Sanne Kurz, Eva Lettenbauer, Julia Post, Gabriele Triebel, Sabine Weigand, Christian Zwanziger, Benjamin Adjei, Andreas Birzele, Cemal Bozo?lu, Markus Büchler, Max Deisenhofer, Gülseren Demirel, Patrick Friedl, Barbara Fuchs, Mia Goller, Ludwig Hartmann, Christian Hierneis, Paul Knoblach, Claudia Köhler, Jürgen Mistol, Tim Pargent, Stephanie Schuhknecht, Florian Siekmann, Ursula Sowa, Martin Stümpfig, Laura Weber, Holger Grießhammer, Arif Ta?delen, Horst Arnold, Volkmar Halbleib, Anna Rasehorn, Doris Rauscher, Markus Rinderspacher, Nicole Bäumler, Florian von Brunn, Martina Fehlner, Christiane Feichtmeier, Sabine Gross, Ruth Müller, Harry Scheuenstuhl, Simone Strohmayr, Ruth Waldmann, Katja Weitzel
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Einleitungssatz wird folgende Nr. 1 eingefügt:
-1. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
-1Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Begründung und die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und der Art. 5, 23, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt.- -
2. Der bisherige Wortlaut nach dem Einleitungssatz wird Nr. 2.
Im Hinblick auf die Teilhabe an der staatlichen Rechtspflege müssen auch Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen. Es verbietet sich, Personen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, in den juristischen Vorbereitungsdienst zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, 2 C 15.23, juris-Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, 2 BvL 13/73, juris-Rn. 110 ff.). Angesichts der überragenden Bedeutung dieses Schutzguts soll daher in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Vorschrift auch für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gilt, und ein entsprechender zwingender Ausschlussgrund aufgenommen werden.
Auf diese Weise wird die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO (BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2022, 3 B 21.2793) gesetzgeberisch besonders abgesichert. Danach kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Bewerbern versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen. Der Begriff der Ungeeignetheit wird durch die gesetzgeberische Leitentscheidung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ausgefüllt, die Rechtsreferendaren eine verfassungsfeindliche Betätigung verbietet, auch wenn sich der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 SiGjurVD (nur) auf die - im Vorbereitungsdienst befindlichen -Rechtsreferendare bezieht und nicht schon auf deren Aufnahme. Daher hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung eines rechtsextremistischen Bewerbers durch das Oberlandesgericht Bamberg im Jahr 2020 ausdrücklich als rechtmäßig angesehen (BayVGH, aaO.). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Fall einer künftigen Ablehnung eines verfassungsfeindlichen Bewerbers von den Verwaltungsgerichten eine andere Gesetzesauslegung vorgenommen wird, ist eine ausdrückliche formell-gesetzliche Klarstellung im SiGjurVD gleichwohl sinnvoll.
Diese Konstellation ist auch nicht rein hypothetisch. So war etwa der Sächsische Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG zur -Ungeeignetheit- für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wegen Art. 28 SächsVerf (landesrechtliche Berufsfreiheit) verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ein Bewerber nur dann abgelehnt werden könne, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022, Vf. 95-IV-21 [HS]). Die Anforderungen an die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst dürfen nach Ansicht des SächsVerfGH nicht höher sein als die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach § 7 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur verweigert werden, wenn jemand die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Politische Aktivitäten oder die Mitgliedschaft in einer nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei genügen nicht (SächsVerfGH, aaO, juris-Rn. 38). Auch wenn es sich bei dieser Rechtsprechung momentan bundesweit um einen Sonderweg handelt, sollte der Landesgesetzgeber eindeutig sicherstellen, dass solche Deutungsweisen zu den einschlägigen bayerischen Vorschriften durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind.
