Bernhard Seidenath, Tanja Schorer-Dremel, Andrea Behr, Thorsten Freudenberger, Stefan Meyer, Martin Mittag, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Carolina Trautner, Florian Streibl, Felix Locke, Susann Enders, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob - zusätzlich zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung durch niedergelassene Vertragsärzte sowie durch spezialisierte Einrichtungen i.S.d. § 119, 119a und 119c SGB V - ein Bedarf zum Abschluss von Kooperationsverträgen entsprechend der Regelung des § 119b SGB V besteht und sich im Falle eines Bedarfs für eine dahingehende Änderung des SGB V auf Bundesebene einzusetzen.
Mit der Reform des § 119b SGB V wurde die hausärztliche und fachärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen auf eine verbindliche Grundlage gestellt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Regelung wesentlich dazu beiträgt, regelmäßige ärztliche Hausbesuche, eine verbesserte Versorgungskoordination und klare Vergütungsstrukturen zu ermöglichen.
Für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese gesetzliche Grundlage bislang nicht - obwohl hier auch ein vergleichbarer Versorgungsbedarf bestehen kann: Viele Menschen mit Behinderungen leben dauerhaft in solchen Einrichtungen, häufig mit chronischen oder komplexen Erkrankungen, und sind auf regelmäßige ärztliche Betreuung angewiesen.
Ärztinnen und Ärzte erhalten aber bisher für Besuche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe keine besonderen Vergütungszuschläge; Kooperationsverträge wie in stationären Pflegeeinrichtungen können derzeit nicht geschlossen werden. Eine Ausweitung des § 119b SGB V auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnte dazu beitragen, die ambulante Versorgung auch in diesen Wohnformen sicherzustellen, Versorgungsbrüche zu vermeiden und die Gleichbehandlung von Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass Hausbesuche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe vergütungsrechtlich analog zu Hausbesuchen in stationären Pflegeeinrichtungen geregelt werden und dass die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationsverträge vermitteln können. Dies sollte geprüft werden.
