Bernhard Seidenath, Tanja Schorer-Dremel, Andrea Behr, Thorsten Freudenberger, Stefan Meyer, Martin Mittag, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Carolina Trautner, Florian Streibl, Felix Locke, Susann Enders, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass § 106d SGB V dahingehend reformiert wird, dass Prüfanträge der Krankenkassen zur Abrechnungsprüfung künftig nur zulässig sind, wenn der geltend gemachte Forderungsbetrag je Krankenkasse, Quartal und Arzt den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Die Abrechnungsprüfung gemäß § 106d Abs. 3 und 4 SGB V hat in den vergangenen Jahren zu einer nicht mehr hinnehmbaren Antragsflut geführt. Allein im Jahr 2023 gingen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) rund 1,2 Millionen Datensätze aus Prüfanträgen ein. Der damit verbundene Bearbeitungsaufwand für Arztpraxen und Krankenversicherungen ist enorm.
Dabei erwiesen sich im Jahr 2023 in Bayern durchschnittlich 50 bis 60 Prozent der Anträge als falsch und unberechtigt - verursachen aber dennoch vollumfänglich Bearbeitungsaufwand in den Praxen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich 70 Prozent aller Anträge auf Forderungsbeträge unter 300 Euro beziehen. Der entstehende bürokratische Aufwand steht damit in eklatantem Missverhältnis zum tatsächlichen Einnahmeeffekt auf Kassenseite.
Die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze von 100 Euro würde den weit überwiegenden Anteil der heutigen Anträge - bei gleichzeitig minimalem Ertrag für die Kassen - von vornherein ausschließen. Auf Bundesebene geprüft werden sollte zudem, ob eine zusätzliche Antragsgebühr für unbegründete Anträge einen sachgerechten finanziellen Anreiz zur Qualitätssicherung auf Kassenseite setzen und das Verursacherprinzip stärken kann.
