Petra Guttenberger, Alexander Flierl, Michael Hofmann, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Andrea Behr, Franc Dierl, Alexander Dietrich, Leo Dietz, Thomas Holz, Petra Loibl, Stephan Oetzinger, Martin Stock, Karl Straub, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Marina Jakob, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine zeitnahe Evaluierung der vom Bundestag am 17. April 2026 beschlossenen Neuregelung in § 37a Bundesdatenschutzgesetz zum sog. Scoring einzusetzen.
Hierbei soll auch geprüft werden, ob die darin geregelten Informationspflichten ausreichend sind, gegebenenfalls Bedarf für eine antragslose Informationspflicht besteht und ob gerade mit Bezug auf Auskunfteien die Rechte auf Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten effektiv ausgestaltet sind.
Auskunfteien sammeln als private Unternehmen personenbezogene sowie finanzrelevante Daten von Unternehmen und Privatpersonen, um diese sodann mittels statistischer Verfahren zu bewerten und auf Anfrage ihrer Vertragspartner hin Auskunft über die Bonität von Personen zu geben. Aufgrund der Digitalisierung und der damit einhergehenden Zunahme verfügbarer Daten hat dies weiter an Relevanz gewonnen.
Dabei zog der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner aktuellen Rechtsprechung neue Grenzen für Auskunfteien. Danach ist etwa automatisiertes Scoring im Sinne von Art. 22 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Regel verboten, wenn der Score maßgeblich in die Entscheidung eines Dritten über ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person einfließt (EuGH, Urteile v. 07.12.2023 - C-634/21, C-26/22, C-64/22). Im Falle automatisierter Entscheidungsfindung im Rahmen der Bonitätsprüfung von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist zudem nicht nur Art. 22 DSGVO anwendbar, sondern es besteht darüber hinaus auch ein erweitertes Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, sodass aufgrund präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Informationen eine Überprüfung der verwendeten Daten sowie deren Verarbeitung ermöglicht wird (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-203/22). Außerdem wurde der EuGH erst mit Beschluss vom 04.09.2025 - 15 O 12/14 - durch das Landgericht Lübeck angerufen, damit dieser klären möge, ob Massenübermittlungen von Kundendaten durch Unternehmen an Auskunfteien ohne Einwilligung der betroffenen Personen überhaupt zulässig sind.
Mit Beschluss vom 17. April 2026 hat der Bundestag gemeinsam mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BT-Drs. 21/1851) eine neue Regelung zum Scoring in § 37a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aufgenommen, die weitgehend einem früheren Entwurf aus dem Jahr 2024 (BR-Drs. 72/24 sowie BR-Drs. 72/24 (B)) entspricht.
Die neueren Entwicklungen insbesondere bei großen Auskunfteien wie der SCHUFA können einerseits als Tendenz zu größerer Transparenz gedeutet werden, sie können aber andererseits auch zu einer Monetarisierung des an sich kostenfreien Auskunftsanspruchs führen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zeitnahe Evaluierung der neuen Regelungen geboten, für die sich die Staatsregierung beim Bund einsetzen sollte.
