Thomas Huber, Winfried Bausback, Martina Gießübel, Josef Heisl, Melanie Huml, Andreas Jäckel, Helmut Schnotz, Florian Streibl, Felix Locke, Anton Rittel, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 16 Buchst. a wird in Abs. 2 Satz 1 nach der Angabe -unterstützt- die Angabe -und berät- eingefügt.
b) Nr. 17 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchst. a wird folgender Buchst. a eingefügt:
-a) In Satz 1 wird die Angabe -15- durch die Angabe -20- ersetzt.-
bb) Die bisherigen Buchst. a bis e werden die Buchst. b bis f.
c) Nr. 27 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. a Doppelbuchst. cc wird wie folgt gefasst:
-cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
-3Die Höhe des Qualitätsbonus wird jährlich durch das Staatsministerium bekannt gegeben, wobei in der Berechnung insbesondere auch die bisher für den Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von 100 - je Kindergartenkind bereitgestellten Haushaltsmittel in voller Höhe berücksichtigt werden.- -
bb) Folgender Buchst. d wird angefügt:
-d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
-(4) Das Staatsministerium berichtet dem Landtag im Rahmen einer Evaluation bis spätestens zum 1. November 2030 über die Umsetzung der Abs. 1 und 3.- -
2. In § 2 Nr. 12 wird in § 20 Abs. 1 Satz 4 die Angabe - .- am Ende durch die Angabe - ; dies gilt nicht für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder.- ersetzt.
Zu Art. 12 Abs. 2
Dem Elternbeirat kommt eine wichtige Beratungsfunktion zu. Dies wird klarstellend in den Gesetzestext aufgenommen.
Zu Art. 13 Abs. 4 Satz 1
Mit einer Erhöhung der Mitgliederzahl des Landeselternbeirats kann die Vielfalt des Gremiums weiter gestärkt werden. Zusätzliche Mitglieder bringen weitere Perspektiven ein und können sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit des Gremiums auswirken.
Zu Art. 20 Abs. 1 Satz 3
Die zusätzlichen staatlichen Leistungen werden im Rahmen der BayKiBiG-Reform deutlich entbürokratisiert. Sie werden künftig einheitlich für alle Altersgruppen über die neue Teamkräftepauschale und den Qualitätsbonus als Teil der bewährten kindbezogenen Förderformel ausgereicht.
Die Vereinfachung der Förderstruktur bedeutet keine Kürzung der staatlichen Gesamtförderung. Die aus den direkten Familienleistungen freiwerdenden Mittel fließen vielmehr zusätzlich in das Kita-System. Bisher über Nebenförderungen ausgereichte Haushaltsmittel bleiben gleichzeitig vollständig erhalten und werden zusätzlich in den Qualitätsbonus integriert. Dies betrifft die U3-Bundesmittel, die Mittel für den erhöhten Buchungszeitfaktor U3 und insbesondere auch die Mittel für den Elternbeitragszuschuss. Diese in den Berechnungen der vorläufigen Werte des Qualitätsbonus in § 19 AVBayKiBiG berücksichtigte Integration soll in beispielhafter Erwähnung des Elternbeitragszuschusses gesetzlich verankert werden, um Sorgen der Eltern, dass staatliche Gelder verloren gehen, entgegenzutreten.
Zu Art. 20 Abs. 4
Über die tatsächliche Wirkung der Zentralisierung der staatlichen Förderung in Qualitätsbonus und Teamkräftepauschale, die Prozessqualität und die auskömmliche Finanzierung soll die Staatsregierung dem Landtag im Folgejahr des Endausbaus der Reform im Rahmen einer Evaluation berichten.
Zu § 20 Abs. 1 Satz 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die neu eingefügte Berücksichtigung der Kinder mit Behinderung und von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder bei Buchungszeiten von bis zu drei Stunden.
