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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Rechtsvorschriften

07.07.2026 - Änderungsantrag |

Initiatoren:
Peter Tomaschko, Tanja Schorer-Dremel, Konrad Baur, Norbert Dünkel, Wolfgang Fackler, Björn Jungbauer, Tobias Reiß, Kristan Freiherr von Waldenfels, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Brunnhuber, Martin Behringer, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

§ 1 wird wie folgt geändert:


1.    Nr. 44 wird wie folgt gefasst:


-44.  Art. 85 wird wie folgt geändert:


a)    Nach Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:


-(1b) 1Bild- und Tonaufzeichnungen von Schülerinnen und Schülern,


Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen dürfen


im Rahmen der pädagogischen Tätigkeit der Schule verarbeitet


werden. 2Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Aufzeichnungen


sind unverzüglich nach der Aufgabenerfüllung zu löschen, soweit


keine andere Rechtsgrundlage für eine weitere Verarbeitung vorliegt.-


b)    In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe -Satz 2- durch die


       Angabe -Satz 3- ersetzt.-


2.    Nr. 47 Buchst. b wird wie folgt gefasst:


-b)  Abs. 2 wird wie folgt geändert:


aa) In Nr. 1 wird die Angabe -Abs. 1- durch die Angabe -Nr. 1- ersetzt.


bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:


,,2.       Nr. 2                 die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag


                                    der Lehrerkonferenz." ´



Der Bund ändert mit Art. 2 Nr. 6 Buchst. a) Doppelbuchst bb) des Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 107) § 31a Abs. 1 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) zum 01.07.2026 dahingehend, dass ein neuer Satz 2 eingefügt wird. Aufgrund dieser Änderung ist die bisherige Verweisung in Art. 85 Abs. 2 Satz 4 BayEUG anzupassen. An Art. 85 Abs. 1b BayEUG in der Fassung des Gesetzentwurfs ergibt sich keine Änderung.


Ergänzend werden redaktionell als Folgeänderung zur Änderung von Art. 87 BayEUG durch den Gesetzentwurf Verweise in Art. 88 BayEUG angepasst

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