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Fischerei und Prädatoren III - Zum Biber

25.06.2026 - Schriftliche Anfrage |

Initiatoren:
Volker Bauer

Nicht nur die Teichwirtschaft, sondern auch der - heute vor allem ehrenamtliche - Besatz unserer Gewässer hat im Freistaat Jahrhunderte Tradition. Durch das Wirken der Fischer und Teichwirte entstand eine in vielfacher Weise wertvolle Kulturlandschaft. Von Artenvielfalt, über nachhaltige Speisefische bis Hochwasserschutz. All dies wird durch Prädatoren bedroht. Allein durch den Kormoran, um dessen Management sich der Freistaat seit einigen Jahren bemüht, entstehen drei Tonnen Fraßschäden - pro Tag! Zwar werden in einzelnen bayerischen Landkreisen 700+ Kormorane pro Jagdjahr entnommen. Aber auch Nutria, Fischotter und - mit Blick auf Infrastruktur - Biber machen Teichwirten und Fischern zu schaffen. Insbesondere in Ostbayern geht die Zahl der Teiche dramatisch zurück - mit Auswirkungen auf den Preis für Setzlinge und schlussendlich auch Speisekarpfen.


Angesichts dieser negativen Entwicklung, die oftmals im deutlichen Gegensatz zu den Prädatoren-Schutzregelungen auf nationaler und EU-Ebene steht - frage ich die Staatsregierung:



Zum Biber


1.       Wie hat sich die Zahl der Biberreviere im Freistaat in den vergangenen 20 Jahren entwickelt- 


 


2.       Bestehen im Freistaat noch Fließgewässer 1., 2. oder 3. Ordnung, die nicht vom Biber besiedelt sind- 


 


3.       Wie hat sich in den vergangenen 20 Jahren 
a) die Höhe der gemeldeten Biberschäden entwickelt-
b) die Höhe der ausgeglichenen Schäden entwickelt- 


 


4.       Wie hat sich die Zahl der jährlich im Freistaat entnommenen Biber seit der Novelle der AAV entwickelt (konkret von der kann- zur soll-Formulierung bei der zu erteilenden Entnahmegenehmigung)- 


 


5.       Erkennt die Staatsregierung angesichts (angenommener) mehrerer Kreise, in denen Schad- und Entnahmekulisse auseinandergehen, die Notwendigkeit für eine politische Initiative, um
a) den Schutzstatus des Bibers zu novellieren-
b) und angesichts flächendeckend guten Erhaltungszustands (und ggf. je Landkreis/Bezirk festzusetzender Abschussobergrenze) ohne gesonderte Genehmigung durch Jagdscheininhaber entnehmen zu lassen-


 

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