Klaus Holetschek, Michael Hofmann, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Martin Wagle, Alexander Flierl, Holger Dremel, Gerhard Hopp, Petra Högl, Kerstin Schreyer, Volker Bauer, Andrea Behr, Franc Dierl, Leo Dietz, Alex Dorow, Norbert Dünkel, Jürgen Eberwein, Stefan Ebner, Kristan Freiherr von Waldenfels, Karl Freller, Thorsten Freudenberger, Sebastian Friesinger, Alfred Grob, Josef Heisl, Thomas Holz, Andreas Kaufmann, Petra Loibl, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Thomas Pirner, Jenny Schack, Josef Schmid, Sascha Schnürer, Thorsten Schwab, Martin Stock, Steffen Vogel, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Marina Jakob, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Der Landtag stellt fest:
Die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (Nature Restauration Law) EU 2024/1991 (W-VO) wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht nur als ein gravierender Eingriff in Eigentumsrechte und die wirtschaftliche Nutzung wahrgenommen, sondern ist auch in hohem Maße praxisfern. Die Verordnung
- schafft überbordende Überwachungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten,
- setzt unrealistische Zeitrahmen für die Umsetzung ehrgeiziger Ziele,
- lässt eine klare Finanzierungsgrundlage vermissen - sowohl für Maßnahmen vor Ort als auch für den notwendigen Personalaufwand -
- und droht, die gesellschaftliche und politische Polarisierung zwischen Landwirtschaft und Naturschutz zu verschärfen, statt auf Ausgleich und Partnerschaft zu setzen.
Die Staatsregierung, insbesondere das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, haben auf diese Defizite bereits hingewiesen und forderten, u.a. auf der Umweltministerkonferenz, eine grundlegende Überarbeitung der W-VO, bis insbesondere die Frage der Finanzierung geklärt ist.
Vor diesem Hintergrund wird die Staatsregierung weiterhin aufgefordert, sich auf Bundes- und Europaebene für eine Aufhebung der EU-Verordnung einzusetzen, da diese unverhältnismäßige Lasten für Landnutzer, Kommunen und Verwaltung bedeutet. Falls vom Bund bei der EU keine Aufhebung der W-VO erreicht wird, soll der Bund aufgefordert werden, sich auf EU-Ebene für ein Moratorium der Verordnung einzusetzen. Wenn dies nicht möglich ist, wird die Staatsregierung aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass der Bund eine unbürokratische Umsetzung mit praktikablen Fristen und angemessener finanzieller Mittelausstattung für die Länder gewährleistet.
Dabei ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass u.a. folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Praxisgerechte, auf Freiwilligkeit und Kooperation basierende Umsetzung,
- Klare und pragmatische Umsetzungsmechanismen bzw. Regelungen für alle Akteure,
- Prüfung von Kompromisslösungen, bei denen Flächen z.B. sowohl für die Wohnbebauung als auch für Naturschutzmaßnahmen genutzt werden können (z.B. naturnahe Grünflächen in städtischen Gebieten),
- Festlegung einer Definition des -städtischen Ökosystems-, die den Wohnungsbau und die kommunale Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt,
- Zusätzliche Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftung, die sowohl den Naturschutzaspekten als auch den wirtschaftlichen Interessen gerecht wird und den proaktiven Waldumbau hin zu einem klimastabilen Mischwald unterstützt, anstatt diesen einzuschränken,
- Förderung der Ernährungssouveränität als Aufgabe von gesamtstaatlicher Bedeutung.
Darüber hinaus ist die langfristige Sicherstellung der finanziellen Mittel durch Bund und EU für die Umsetzung des EU-Gesetzes sicherzustellen. Das Gleiche gilt auch für den Verwaltungsmehraufwand der Länder. Ferner wird ein intensiver Austausch mit den zuständigen EU- und nationalen Stellen unter Beteiligung aller Akteure gefordert, um die fehlenden Rechtsakte schnellstmöglich zu erarbeiten, damit die Anforderungen an die nationalen Wiederherstellungspläne konkretisiert werden können.
Die Umsetzung der W-VO darf auf EU-Ebene nicht weiter voranschreiten, solange die zentralen Fragen der Finanzierung und Praxistauglichkeit ungelöst sind. Darüber hinaus ist der Bundesrat verbindlich in die nationale Umsetzung einzubinden, um die föderale Mitgestaltung zu sichern.
Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (EU 2024/1991) ist seit dem 18. August 2024 in Kraft und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die EU-Kommission hat einen Entwurf für ein standardisiertes Format für die nationalen Wiederherstellungspläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.
Binnen 24 Monate nach Inkrafttreten der EU-Wiederherstellungsverordnung müssen alle EU-Mitgliedstaaten einen ersten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans erstellt haben, der detaillierte Informationen zu dem erforderlichen Wiederherstellungsbedarf, dem Zeitplan und dem geschätzten Finanzierungsbedarf und der Finanzierung enthält.
Konkrete Ziele der Verordnung umfassen die Wiederherstellung von mindestens 20% der Land- und Meeresflächen bis 2030 sowie die schrittweise Verbesserung des Zustands aller sanierungsbedürftigen Ökosysteme bis 2050.
Das Ziel muss weiterhin die Aufhebung der Wiederherstellungs-VO sein, da diese unverhältnismäßig ist. Sollte dies nicht möglich sein, müssen wenigstens in der Umsetzung die Auswirkungen auf die Flächennutzung für wichtige Zwecke wie Wohnungsbau oder Land- und Forstwirtschaft beschränkt werden. Die Finanzierung muss von EU und Bund durch zusätzliche Mittel verbindlich sichergestellt werden. Das Gleiche gilt auch für den Verwaltungsmehraufwand der Länder.
Für den Fall der Umsetzung der Vorgaben aus der Wiederherstellungs-VO sind die Ergebnisse des FuE-Vorhabens des BMUKN und BfN -Unterstützung der Vorbereitung der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur- abzuwarten.
