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Vereinsregisteranmeldungen und Vorstandsänderungen vereinfachen

11.06.2026 - Antrag |

Initiatoren:
Petra Guttenberger, Sebastian Friesinger, Thomas Huber, Michael Hofmann, Winfried Bausback, Alexander Dietrich, Martina Gießübel, Josef Heisl, Melanie Huml, Andreas Jäckel, Stephan Oetzinger, Helmut Schnotz, Martin Stock, Karl Straub, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Markus Saller, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich weiter für konkretisierende Regelungen zum Prüfungsumfang bei der Anmeldung in das Vereinsregister durch das Registergericht einzusetzen und dabei auch die Beglaubigungserfordernisse in den Blick zu nehmen.


Die Staatsregierung wird zudem aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass Vorstandsänderungen bei eingetragenen Vereinen ohne Zwischenschaltung eines Notars beim Vereinsregister angemeldet werden können.



Vereine sind eine zentrale Stütze unserer Gesellschaft. Sie fördern das Allgemeinwohl und sind vielfach Grundlage ehrenamtlichen Engagements. Aus diesem Grund sind unnötige bürokratische Hürden abzubauen, da sie sich demotivierend auf ehrenamtliches Engagement auswirken können.


Daher ist zu prüfen, ob und inwiefern Vereinsregisteranmeldungen vereinfacht, beschleunigt und entbürokratisiert werden können - die Konkretisierung des Prüfungsumfangs würde hierfür einen wichtigen Beitrag leisten. In die Prüfung ist auch die Pflicht zur notariellen Beurkundung einzubeziehen. Dabei ist aufgrund der Publizitätswirkung des Vereinsregisters weiterhin zu gewährleisten, dass die Identität der Anmelderinnen und Anmelder sicher festgestellt werden kann. 


Darüber hinaus ist bei Vorstandsänderungen auf die Zwischenschaltung eines Notars zu verzichten, da solche in der Regel von geringer rechtlicher Komplexität sind, sodass auf die mit der notariellen Beglaubigung einhergehende Prüfung auf Eintragungsfähigkeit (§ 378 Abs. 3 FamFG) verzichtet werden kann.


Die vorliegenden Vorschläge greifen Erkenntnisse aus der Enquete-Kommission zum Bürokratieabbau auf, in deren Beratungen deutlich wurde, dass insbesondere Vereine und ehrenamtlich Engagierte durch vermeidbare bürokratische Vorgaben belastet werden.

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