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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen;
hier: Änderung des Gesetzes über die Errichtung der -Stiftung Bayerische Gedenkstätten"

28.05.2026 - Änderungsantrag |

Initiatoren:
Peter Tomaschko, Tanja Schorer-Dremel, Konrad Baur, Norbert Dünkel, Wolfgang Fackler, Björn Jungbauer, Tobias Reiß, Kristan Freiherr von Waldenfels, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Brunnhuber, Martin Behringer, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:


,§ 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der -Stiftung Bayerische Gedenkstätten-


Das Gedenkstättenstiftungsgesetz (GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 931, BayRS 282-2-12-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 283 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In Art. 1 Abs. 4 wird die Angabe -In-Kraft-Treten- durch die Angabe -Inkrafttreten- ersetzt.


2. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Spiegelstriche 1 bis 7 die Nrn. 1 bis 7.


3. In Art. 3 Abs. 1 wird die Angabe -vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung- durch die Angabe -(AO)- ersetzt.


4. In Art. 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe -In-Kraft-Treten- durch die Angabe -Inkrafttreten- ersetzt.


5. Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:


a) Nach der Angabe -Beirat- wird die Angabe - , der Präsident- eingefügt.


b) Die Angabe -der Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -die Geschäftsführung- ersetzt. 


6. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:


a) Nach der Angabe -Beirats,- wird die Angabe -der Präsident,- eingefügt.


b) Die Angabe -der Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -die Geschäftsführung- ersetzt.


7. Art. 8 wird wie folgt geändert:


a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:


aa) Die Spiegelstriche 1 und 2 werden die Nrn. 1 und 2.


bb) Spiegelstrich 3 wird Nr. 3 und wird wie folgt geändert:


(1) Nach der Angabe -Entlassung- wird die Angabe -des Präsidenten,- eingefügt.


(2) Die Angabe -des Stiftungsdirektors- wird durch die Angabe -der Geschäftsführung- ersetzt.


cc) Spiegelstrich 4 wird Nr. 4 und die Angabe -des Stiftungsdirektors- wird durch die Angabe -der Geschäftsführung- ersetzt.


dd) Die Spiegelstriche 5 und 6 werden die Nrn. 5 und 6. 


b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: 


aa) Nach der Angabe -Entlassung- wird die Angabe -des Präsidenten,- eingefügt. 


bb) Die Angabe -des Stiftungsdirektors- wird durch die Angabe -der Geschäftsführung- ersetzt. 


cc) Nach der Angabe -Zustimmung- wird die Angabe -der- durch die Angabe -aller- ersetzt. 


c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:


aa) Nach der Angabe -durch- wird die Angabe -den Präsidenten und- eingefügt.


bb) Die Angabe -den Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -die Geschäftsführung- ersetzt.


8. Art. 9 wird wie folgt geändert:


a) In der Überschrift wird die Angabe -Stiftungsdirektor- durch die Angabe -Präsident, Geschäftsführung- ersetzt.


b) Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:


-(1) 1Der Präsident repräsentiert die Stiftung im Benehmen mit der Geschäftsführung. 2Er tritt in diesem Rahmen bei Veranstaltungen, Verlautbarungen und sonstigen vergleichbaren Anlässen auf. 3Hält die Geschäftsführung Sitzungen ab, hat der Präsident dabei Anwesenheits- und Rederecht.-


c) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert: 


aa) In Satz 1 wird die Angabe -Dem Stiftungsdirektor- durch die Angabe -Der Geschäftsführung- ersetzt. 


bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 


-2Sie kann aus mehreren Personen bestehen.-


cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe -Er- wird durch die Angabe -Sie- ersetzt. 


dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe -Er- wird durch die Angabe -Sie- ersetzt. 


ee) Folgender Satz 5 wird angefügt: 


-5Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch sie gemeinschaftlich vertreten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.-


ff) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Angabe -Der Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -Die Geschäftsführung- ersetzt.


d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Angabe -den Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -den Präsidenten und die Geschäftsführung- ersetzt.


9. Art. 10 wird wie folgt geändert:


a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:


aa) Nach der Angabe -Stiftungsrat- wird die Angabe - , den Präsidenten- eingefügt.


bb) Die Angabe -den Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -die Geschäftsführung- ersetzt.


b) In Abs. 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe -sachverständigen Persönlichkeiten- jeweils durch die Angabe -Sachverständigen- ersetzt. 


c) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:


aa) Nach der Angabe -nehmen- wird die Angabe -der Präsident,- eingefügt.


bb) Die Angabe -der Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -die Geschäftsführung- ersetzt. 


10. Art. 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:


a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe -Der Stiftungsdirektor- wird durch die Angabe -Die Geschäftsführung- ersetzt. 


b) Folgender Satz 2 wird angefügt:


-2Der Präsident kann beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen.-


11. Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:


a) Die Angabe -Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - Bayerische Haushaltsordnung - BayHO - (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140),- wird durch die Angabe -Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)- ersetzt.


b) Die Angabe -gültigen- wird durch die Angabe -geltenden- ersetzt.


12. In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe -In-Kraft-Treten- durch die Angabe -Inkrafttreten- ersetzt.


13. In Art. 16 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe -entsprechen- durch die Angabe -entsprechend- ersetzt.


14. In Art. 18 wird die Angabe -vom 19. Dezember 2001 (GVBl 2002 S. 10, BayRS 282-1-1-UK/WFK) in seiner jeweils geltenden Fassung- durch die Angabe -(BayStG)- ersetzt.


15. In der Überschrift des Art. 19 wird die Angabe -In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen- durch die Angabe -Inkrafttreten- ersetzt.'


 


2. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt gefasst:


§ 7
Inkrafttreten


1Dieses Gesetz tritt am -[einzusetzen: Datum des Inkrafttretens, geplant 1. August 2026] in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
1. § 2 am 2. Oktober 2026, 
2. § 4 am 2. Januar 2027 und
3. § 6 am 1. September 2026.



Zu 1.


Zu Nr. 7 - 9 


In Anlehnung an die Regelung in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung soll das Amt eines Präsidenten geregelt werden. Dieser übernimmt im Benehmen mit der Geschäftsführung die Repräsentation der Stiftung im Rahmen von Veranstaltungen, Verlautbarungen und anderen vergleichbaren Anlässen. Seine Aufgabe ist es, der Stiftung bei zeremoniellen oder sonstigen besonderen Anlässen -ein Gesicht zu verleihen-, um so das historische Geschehen und das Leiden der Opfer im Bewusstsein der Öffentlichkeit wachzuhalten und weiterzutragen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist hiermit nicht verbunden. 


Das Organ der Geschäftsführung wird demgegenüber auf die administrativen und exekutiven Aufgaben einer Geschäftsleitung fokussiert; dies soll durch die im Geschäfts- und Wirtschaftsleben übliche Bezeichnung -Geschäftsführung- und die Anordnung einer Gesamtvertretung ausgedrückt werden, wenn - wie das Gesetz ausdrücklich klarstellt - die Geschäftsführung aus mehreren Personen besteht. 


Eine gesetzliche Vorfestlegung über die Ausgestaltung der Ämter im Einzelnen erfolgt mit Blick auf die erforderliche Personalgewinnung nicht. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere als vergütetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder Ehrenamt, obliegt dem gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GedStG zuständigen Stiftungsrat.


 


Sonstige redaktionelle Änderungen 


Die weiteren Anpassungen des GedStG sind Folgeänderungen und redaktionelle Bereinigungen, insbesondere bei der Ausgestaltung von Verweisen auf andere Rechtsvorschriften.


 


Zu 2.


Das Gesetz soll zum 1. September 2026 in Kraft treten. 

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