Petra Guttenberger, Kerstin Schreyer, Michael Hofmann, Martin Wagle, Alexander Dietrich, Stefan Ebner, Andreas Kaufmann, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Stephan Oetzinger, Jenny Schack, Josef Schmid, Martin Stock, Karl Straub, Steffen Vogel, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Alexander Hold, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Der Landtag stellt fest, dass die seit 10. Oktober 2025 geltende EU-Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) nicht nur in der praktischen Umsetzung so nicht handhabbar ist, sie widerspricht darüber hinaus dem Fundament unserer Demokratie. Die Regelungen gehen nicht nur über das notwendige Maß hinaus, da sie auch die rein nationale, regionale und lokale Ebene in den Mitgliedstaaten erfassen, sondern sie führen auch zu neuem, unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand, insbesondere auf kommunaler Ebene.
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die EU-Verordnung (EU) 2024/900 unverzüglich überarbeitet und dabei insbesondere eine Öffnungsklausel aufgenommen wird, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Anwendung der Verordnung - ggf. auch nur temporär - auszusetzen.
Darüber hinaus wird die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum im Rahmen der Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2024/900 auf nationaler Ebene vollumfänglich ausgeschöpft wird, um diese entsprechend praxistauglich zu verwirklichen.
Die EU-Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) regelt im Wesentlichen die Art und Weise des Erstellens und Verbreitens von politischer Werbung durch entgeltliche Werbedienstleister. Sie sieht daher sowohl Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter bzw. Herausgeber und von Sponsoren für jede Art von politischen Werbedienstleistungen als auch Vorschriften über das Targeting und die Anzeigenschaltung im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet vor.
Damit sind erhebliche bürokratische und finanzielle Lasten von Sponsoren (v.a. Wahlbewerbern und politischen Parteien) und Anbietern politischer Werbedienstleistungen verbunden. Ferner erfordert die TTPW-VO nationale Durchführungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Benennung zuständiger Behörden, deren Befugnisse sowie Sanktionsvorschriften, die sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene erlassen werden müssen.
Auch wenn die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Transparenz politischer Werbung zu gewährleisten, grundsätzlich ein begrüßenswertes Ziel ist, gelingt hier keine praktikable Umsetzung. Durch die TTPW-VO entsteht ein neuer und zugleich unverhältnismäßiger Bürokratieaufwand für politische Parteien, politische Werbedienstleister, Herausgeber von politischer Werbung, wie etwa Verlage und Medienhäuser, sowie sonstige Akteure politischer Kommunikation durch die Einführung von erheblichen Dokumentations-, Prüf- und Kennzeichnungspflichten. Außerdem ist der Anwendungsbereich der TTPW-VO übermäßig weit gefasst.
Die Wahlwerbung politischer Parteien ist ein elementarer Bestandteil unserer Demokratie, weshalb politische Werbung auch nicht durch weitreichende Pflichten, hohe Anforderungen und einen überbordenden organisatorischen Aufwand praktisch unmöglich bzw. unverhältnismäßig kompliziert gemacht werden darf.
Die EU-Verordnung (EU) 2024/900 ist in ihrer derzeitigen Form in der Praxis damit nicht handhabbar und muss daher dringend überarbeitet werden, insbesondere mit Blick auf die überschießenden Pflichten für Sponsoren und Anbieter, den ausufernden Anwendungsbereich (insbesondere im sog. -Offline--Bereich) sowie den bürokratischen Aufwand bei der Durchführung.
