Jürgen Baumgärtner, Martin Wagle, Konrad Baur, Eric Beißwenger, Jürgen Eberwein, Jochen Kohler, Jenny Schack, Thorsten Schwab, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Nr. 17 wird aufgehoben.
2. Die Nrn. 18 bis 22 werden die Nrn. 17 bis 21.
Die Änderung greift einen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände auf. Gestrichen wird die im Gesetzentwurf enthaltene Anwendung der Genehmigungsfiktion auf Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren geführt und nicht ausschließlich oder überwiegend dem Wohnungsbau dienen. Damit bleibt es einerseits bei einer verfahrensrechtlichen Priorisierung des Wohnungsbaus, wie sie auch im neuen Art. 4 BayBO (§ 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs) anklingt: -Die Schaffung von Wohnraum liegt im überragenden öffentlichen Interesse-. Für die Bauherren der nun nicht mehr erfassten Vorhaben (z.B. gewerbliche Vorhaben) bleibt es dabei, dass sie eine Baugenehmigung bekommen, die die Zulässigkeit, oft auch emittierender Vorhaben, gegenüber Nachbarn festhält. Häufig verlangen auch Banken von Vorhabensträgern für eine Kreditzusage Baugenehmigungen und geben sich nicht mit einer Fiktionsbescheinigung zufrieden.
