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zum Gesetzentwurf der Fraktionen CSU, FREIE WÄHLER, Bündnis 90/Die Grünen und SPD zur Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes

22.10.2026 - Änderungsantrag |

Initiatoren:
Klaus Holetschek, Michael Hofmann, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Martin Wagle, Kerstin Schreyer, Alfred Grob, Petra Guttenberger, Thomas Huber, Bernhard Seidenath, Martina Gießübel, Andrea Behr, Wolfgang Fackler, Thorsten Freudenberger, Josef Heisl, Thomas Holz, Melanie Huml, Andreas Jäckel, Andreas Lorenz, Stefan Meyer, Martin Mittag, Tobias Reiß, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Martin Stock, Karl Straub, Peter Tomaschko, Carolina Trautner, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Christian Lindinger, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

1.    Der Überschrift wird die Angabe -und des Bayerischen Beamtengesetzes- angefügt.


2.    Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:


-§ 1


Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes-.


3.    Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:


-§ 2


Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes


Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 44 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


Art. 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:


1.    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:


-2Der Befund oder die Angabe einer vollständig geheilten Krebserkrankung stehen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung nicht entgegen.-


2.    Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.-


4.    Der bisherige § 2 wird § 3 und wird wie folgt geändert:


a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


"§ 3


Inkrafttreten".


b) Der Wortlaut wird Satz 1.


c) Folgender Satz 2 wird angefügt:


"2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2027 in Kraft."


 



Zu den Nrn. 1 und 2 des Änderungsantrags


Redaktionelle Anpassung der Überschriften.


Zu Nr. 3 des Änderungsantrags (Art. 19 Abs. 1 BayBG)


Voraussetzung für den Zugang zu einem (grundsätzlich auf Lebenszeit) angelegten Beamtenverhältnis ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung. Diese ist nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) auf der Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder einer Selbstauskunft des Bewerbers oder der Bewerberin festzustellen, im Folgenden amtsärztliche Untersuchung.


Bewerberinnen und Bewerber mit einer überstandenen und nach aktuell allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Wissenschaft als geheilt geltenden Krebserkrankung fürchten, dass ihnen bei Angabe der vormaligen Erkrankung der Zugang zum Beamtenverhältnis verwehrt bleibt. Diese verbreitete Skepsis kann dazu führen, dass junge Leute den Staat nicht als potentiellen Arbeitgeber/Dienstherrn wahrnehmen und hierdurch dem Staat talentierte Nachwuchskräfte verloren gehen.


Tatsächlich existieren jedoch keine pauschalen gesundheitlichen Kriterien, die eine Verbeamtung von vornherein ausschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die gesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 Prozent) zu erwarten ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss oder über Jahre hinweg erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten haben wird. Die Bewertung der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich dabei nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Gesundheits- und Krankheitsgeschichte der Bewerberin oder des Bewerbers verlangt. Eine überstandene Krebserkrankung ist somit per se kein Ausschlusskriterium für die Verbeamtung, sondern wird durch den Amtsarzt oder die Amtsärztin in Zusammenschau aller vorliegenden Informationen und medizinischen Erkenntnisse zu der jeweils zu begutachtenden Person bei Erstellung der individuellen Prognose berücksichtigt. 


Wenngleich die Einstellungsbehörde nicht an die amtsärztliche Beurteilung im Gesundheitszeugnis gebunden ist, hat diese maßgebliches Gewicht. Die Einstellungsbehörde erlangt aber aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht durch das ihr übermittelte Gesundheitszeugnis in der Regel keinerlei Informationen über die der Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen, Vorerkrankungen und/oder Vorbelastungen, sondern erfährt lediglich, ob in dem jeweiligen Einzelfall mit dem Eintritt einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. Eine explizite Ablehnung wegen einer überstandenen Krebserkrankung ist mangels Kenntnis der Einstellungsbehörde hiervon damit ausgeschlossen. Sie steht somit, sofern sie nach aktuell allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Wissenschaft als geheilt gilt und eine entsprechende amtsärztliche Einschätzung abgegeben wird, der Feststellung der gesundheitlichen Eignung und damit einer Verbeamtung nicht entgegen.


Um potentiell am Staatsdienst interessierte Personen mit diesem Gesundheitshintergrund anzusprechen und ihnen die Ängste vor der Hürde der Gesundheitsprüfung zu nehmen, wird vorgeschlagen, eine entsprechende Klarstellung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayBG aufzunehmen. 


Zu Nr. 4 des Änderungsantrags (Folgeanpassung, Inkrafttreten)


Redaktionelle Änderungen aufgrund der Einfügungen durch Nr. 3.

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