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Sicherheit gewährleisten - Eigentümer, Wohnungswirtschaft und Mittelstand
bei Aufzugsanlagen von unverhältnismäßiger Bürokratie entlasten

20.10.2026 - Antrag |

Initiatoren:
Kristan Freiherr von Waldenfels, Kerstin Schreyer, Martin Wagle, Stefan Ebner, Andreas Kaufmann, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Jenny Schack, Josef Schmid, Steffen Vogel, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen für Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) künftig stärker risikoorientiert ausgestaltet werden.


Dabei soll insbesondere geprüft werden,



  • ob für Aufzugsanlagen in kleineren Mehrparteienhäusern und üblichen Wohngebäuden mit geringem Gefährdungspotenzial Erleichterungen bei Dokumentations- und Nachweispflichten vorgesehen werden können,

  • während für Aufzugsanlagen in Hochhäusern, Krankenhäusern, öffentlichen Gebäuden, großen Wohnanlagen sowie Gebäuden mit erhöhtem Publikumsverkehr oder komplexer Gebäudeautomation weiterhin erhöhte Anforderungen gelten.


Dabei ist sicherzustellen, dass das bestehend hohe Sicherheitsniveau von Aufzugsanlagen uneingeschränkt erhalten bleibt



Die Sicherheit von Aufzugsanlagen besitzt für den Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer höchste Priorität. Deutschland verfügt bereits heute über ein hohes Sicherheitsniveau. Dieses beruht auf dem Zusammenspiel des europäischen Harmonisierungsrechts, sowie insbesondere im vorliegenden Themenfeld relevant der Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, der nationalen Vorschriften des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach §3 BetrSichV haben Arbeitgeber und Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Für Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen gelten darüber hinaus die besonderen Anforderungen des Abschnitts 3 sowie des Anhangs 2 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren Betriebs und der regelmäßigen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen.


Mit der fortschreitenden Digitalisierung und zunehmenden Fernwartung technischer Anlagen gewinnen auch Aspekte der Informations- und Cybersicherheit an Bedeutung. Vernetzte Aufzugsanlagen können grundsätzlich Angriffsziel von Cyberangriffen sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen bisher keine veröffentlichten Erkenntnisse darüber vor, dass Cyberangriffe auf Aufzugsanlagen in kleineren Wohngebäuden in Deutschland zu Personenschäden oder vergleichbaren Schadensereignissen geführt haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen stärker am tatsächlichen Gefährdungspotenzial der jeweiligen Anlage auszurichten. Das Risiko eines Standardaufzugs in einem kleineren Wohngebäude unterscheidet sich regelmäßig von dem eines Aufzugs in einem Hochhaus, Krankenhaus, öffentlichen Gebäude oder einer Liegenschaft mit hohem Publikumsverkehr sowie komplexer Gebäudeleit- und Automatisierungstechnik.


Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgt, sowie der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verlangen, dass staatliche Regelungen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Sicherheitsanforderungen müssen sich deshalb am konkreten Risiko orientieren und dürfen insbesondere für Betreiber kleiner Wohngebäude nicht zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand führen, wenn hierdurch kein erkennbarer zusätzlicher Sicherheitsgewinn erzielt wird.


Die Staatsregierung soll daher ihre Mitwirkungsrechte nach Art. 50 GG nutzen und sich auf Bundesebene für eine risikoorientierte Fortentwicklung der bundesrechtlichen Vorgaben einsetzen. Ziel ist es, Eigentümer kleinerer Mehrparteienhäuser, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie den Mittelstand von unverhältnismäßigen Dokumentations- und Nachweispflichten zu entlasten, ohne das hohe Sicherheitsniveau von Aufzugsanlagen insgesamt in Frage zu stellen. Für Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sollen weiterhin angemessen hohe Anforderungen gelten. Auf diese Weise können Bürokratieabbau, wirtschaftliche Zumutbarkeit und Sicherheitsinteressen in einen ausgewogenen Ausgleich gebracht werden.

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