Alexander Flierl, Tanja Schorer-Dremel, Volker Bauer, Andrea Behr, Franc Dierl, Leo Dietz, Thomas Holz, Petra Loibl, Florian Streibl, Felix Locke, Marina Jakob, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert,
- sich auf Bundes- und europäischer Ebene weiterhin für eine einheitliche und praxistaugliche Anwendung der Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) einzusetzen;
- sich auf Bundes- und EU-Ebene dafür einzusetzen, dass geprüft wird, unter welchen Voraussetzungen qualitätsgesicherte Kunststoffmahlgüter bereits nach dem Mahlprozess - insbesondere bei nachgewiesener Rückverfolgbarkeit, dokumentierter Wareneingangskontrolle, Einhaltung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 sowie anerkannter Qualitätsstandards - die Abfalleigenschaft verlieren können, ohne dass hierfür zwingend eine Granulierung oder Compoundierung erforderlich ist;
- Genehmigungsverfahren für Recycling- und Compoundieranlagen unter Wahrung sämtlicher umwelt-, immissionsschutz- und abfallrechtlicher Anforderungen im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel weiterhin zu vereinheitlichen, zu digitalisieren und zu beschleunigen sowie Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer immissionsschutzrechtlichen Einordnung zu schaffen.
Eine leistungsfähige Kreislaufwirtschaft setzt klare, rechtssichere und bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen voraus. In der Praxis führen unterschiedliche Behördenauslegungen zum Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie und § 5 KrWG zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsnachteilen für Recyclingunternehmen.
Moderne Kunststoffrecycler verfügen heute über umfassende Qualitätssicherungssysteme mit vollständiger Rückverfolgbarkeit, dokumentierten Wareneingangskontrollen sowie der Einhaltung der Anforderungen der REACH-Verordnung und der POP-Verordnung. Hochwertige Kunststoffmahlgüter erfüllen damit häufig bereits alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine sichere stoffliche Weiterverwendung.
Der Antrag verfolgt ausdrücklich keine Absenkung bestehender Umwelt-, Gesundheits- oder Sicherheitsstandards. Ziel ist vielmehr eine rechtssichere, bundesweit harmonisierte Anwendung des geltenden Rechts sowie die Beschleunigung von Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren. Dies stärkt den Industriestandort Bayern, erhöht die Investitionssicherheit und fördert den Einsatz hochwertiger Rezyklate im Sinne der Circular Econom.
Darüber hinaus soll mit dem Antrag keine Sonderregelung für Bayern gefordert, sondern die Umsetzung bereits bestehender europäischer und bundespolitischer Ziele unterstützt werden. Das erhöht erfahrungsgemäß die Erfolgsaussichten in den Ausschussberatungen.
