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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und weiterer Rechtsvorschriften

14.10.2026 - Änderungsantrag |

Initiatoren:
Petra Guttenberger, Michael Hofmann, Stephan Oetzinger, Martin Stock, Karl Straub, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Scharf, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Martin Rosenberger, Markus Saller, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Johanna Schramm, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

§ 1 wird wie folgt geändert:


1.    Nach Nr. 10 wird folgende Nr. 11 eingefügt:


-11. In Art. 25 Abs. 6 wird die Angabe -Ausfertigungen- durch die Angabe -Abschriften- ersetzt.-


2.    Die bisherigen Nrn. 11 und 12 werden die Nrn. 12 und 13.


3.    Nach Nr. 13 wird folgende Nr. 14 eingefügt:


-14. In Art. 47 Abs. 3 wird die Angabe -Ausfertigungen- durch die Angabe -Abschriften- ersetzt.-


4.    Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 15 und wird wie folgt gefasst:


-15. Art. 48 wird wie folgt geändert:


a)   In Abs. 4 wird die Angabe -Absatzes- durch die Angabe -Abs.- ersetzt.


b)   In Abs. 5 wird die Angabe -Ausfertigungen- durch die Angabe -Abschriften- ersetzt.-


5.    Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 16.


6.    Nach Nr. 16 werden die folgenden Nr. 17 und 18 eingefügt:


-17. In Art. 49 Abs. 3 wird die Angabe -Ausfertigungen- durch die Angabe -Abschriften- ersetzt.


18. In Art. 50 Abs. 4 wird die Angabe -Ausfertigungen- durch die Angabe -Abschriften- ersetzt.-


7.    Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 19.


8.    Nach Nr. 19 wird folgende Nr. 20 eingefügt:


-20. In Art. 55 Abs. 4 wird die Angabe -Ausfertigungen- durch die Angabe -Abschriften- ersetzt.-


9.    Die bisherige Nr. 16 wird Nr. 21.



Die Änderung dient der Deregulierung und Entbürokratisierung und ermöglicht es, zukünftig den Elektronischen Rechtsverkehr auch für die Zustellung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu nutzen. Die bislang geltende Rechtslage lässt eine elektronische Zustellung solcher Entscheidungen nicht zu, für die das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) ausdrücklich die Zustellung von Ausfertigungen vorschreibt. Ausfertigungen, die die bei den Akten befindliche Urschrift der Entscheidung im Rechtsverkehr vertreten, können nur in Papierform erteilt werden. Die Neuregelung beseitigt dieses Modernisierungshemmnis in den geeigneten Verfahrensarten und führt zur Anwendbarkeit der erprobten Regelungen des Verwaltungs- und Zivilprozesses (für die Zustellung: Art. 15 Satz 1 und 2; im Übrigen: Art. 30 Abs. 1 VfGHG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, § 169 Abs. 4 Satz 1 sowie §§ 173, 317 Abs. 2 und 4 ZPO): Zuzustellen sind danach - je nach Empfänger elektronisch oder in Papierform - beglaubigte Abschriften der Entscheidung. Ausfertigungen werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Bedarf auf Antrag erteilt.

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