Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird rückwirkend zum 01.01.2018 abgeschafft. Damit wird ein seit fast 50 Jahren (seit 1974) bestehendes System geändert.
- Wurde der Straßenasbaubeitrag vor dem 01.01.2018 durch Bescheid festgesetzt und dem Beitragspflichtigen bekannt gegeben, ist dieser noch nach altem Recht zu behandeln. Es gilt dafür der Grundsatz „Bescheid ist Bescheid“.
- Noch nicht entrichtete Beiträge sind noch zu leisten. Das gilt unabhängig davon, ob Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden sind (es sei denn, das Rechtsmittel führt zum Erfolg).
- Keine Benachteiligung derjenigen, die keine Rechtsmittel eingelegt haben.
- Bereits abgerechnete Maßnahmen können nicht rückwirkend erstattet werden; in Einzelfällen kann die Gemeinde Billigkeitsmaßnahmen gewähren.
Was passiert, wenn Gemeinden seit dem 01.01.2018 noch Bescheide verschickt haben?
- Da ab dem 01.01.2018 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen fehlt, sind diese Bescheide aufzuheben.
- Falls der Bürger bereits gezahlt hat, hat die Gemeinde diese Beiträge zurückzuerstatten, wobei die Rückzahlung erst ab dem 1.5.2019 verlangt werden kann, um sicherzustellen, dass in der Gemeinde ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
- Die Gemeinde selbst kann vom Freistaat Bayern (im Rahmen des Art. 19 Abs. 9 KAG-E) die Erstattung dieser Beiträge beantragen
Gelten für Vorauszahlungen besondere Regelungen?
- Auch für vor dem 31.12.2017 festgesetzte Vorauszahlungen gilt der Grundsatz „Bescheid ist Bescheid“.
- Für Straßen, für die zwar Vorauszahlungen erhoben wurden, der endgültige Beitrag aber noch nicht festgesetzt ist, haben die Gemeinden noch bis 31.12.2024 die Möglichkeit, diese endgültig technisch fertig zu stellen (Eintritt der Vorteilslage). Erfolgt keine Fertigstellung und fiktive Abrechnung, muss die Gemeinde dem Bürger die Vorauszahlungen ab 01.05.2025 auf Antrag erstatten.
Wir lassen die Kommunen nicht im Regen stehen!
- Die Straßenbaulast für Ortsstraßen liegt bei den Gemeinden und Städten. Nachdem aufgrund der Abschaffung des langjährigen beitragsfinanzierten Systems den Gemeinden nun nicht mehr die Möglichkeit zusteht, ihren eigenen Finanzbedarf auch durch Beiträge der Anlieger zu decken, werden wir die Kommunen mit den Kosten nicht allein lassen.
- Der finanzielle Ausgleich für die Kommunen für die künftig wegfallenden Beiträge der Anlieger erfolgt in einem zweistufigen System.
- Die Beitragsausfälle für laufende Ausbaumaßnahmen sowie verauslagte Planungskosten wird der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag ab 01.01.2019 erstatten, sofern bestimmte Voraussetzungen (siehe Art. 19 Abs. 9 KAG-E) erfüllt sind.
- Für künftige Ausbaumaßnahmen wird ab 2019 eine pauschale Finanzierungsbeteiligung geschaffen, die im Rahmen des Doppelhaushalts 2019/2020 zu regeln ist. Die Kriterien und Verteilungsparameter sollen bis zum DHH 2019/ 2020 in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet werden.
Was gilt für Erschließungsbeiträge?
- Das Erschließungsbeitragsrecht wird nicht geändert, d.h. Gemeinden werden weiterhin Erschließungsbeiträge erheben.
- Für Altanlagen (sog. „fiktive Ersterschließung“) wird die grundlegende Regelung, die durch die KAG-Gesetzesänderung 2016 geschaffen wurde, beibehalten:
Ab 01.04.2021 können keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.