Antragssuche

Nachtragshaushaltsplan 2025;
hier: Ausgleich einer bestehenden Altverpflichtung für Hochwasserschutz in Hengersberg
(Kap. 12 77 Tit. 684 02 neu)

00.00.0000 - Änderungsantrag | 19/5280

Initiatoren:
Klaus Holetschek, Michael Hofmann, Tanja Schorer-Dremel, Josef Zellmeier, Alexander Flierl, Barbara Becker, Daniel Artmann, Volker Bauer, Andrea Behr, Maximilian Böltl, Franc Dierl, Leo Dietz, Patrick Grossmann, Thomas Holz, Manuel Knoll, Harald Kühn, Petra Loibl, Werner Stieglitz, Florian Streibl, Felix Locke, Bernhard Pohl, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Tobias Gotthardt, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Im Entwurf des Nachtragshaushaltsplans 2025 wird folgende Änderung vorgenommen:


In Kap. 12 77 wird ein neuer Tit. 684 02 mit der Zweckbestimmung -Ausgleichszahlung an den TC Hengersberg e. V. für die von diesem im Rahmen des -Hochwasserschutz Hengersberger Ohe links- zu erbringende Kostenbeteiligung für die notwendige Verlegung des Abwasserkanals (Billigkeitsleistung gem. Art. 53 BayHO)- und mit einem Ansatz in Höhe von 90,0 Tsd. Euro ausgebracht.


Es wird bei diesem Tit. folgender Haushaltsvermerk ausgebracht:
-Die Erläuterung ist verbindlich.
Die Mittel sind übertragbar.-


Es wird folgende Erläuterung zu diesem Titel ausgebracht:


-Mittel aus diesem Ansatz können unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf Antrag bewilligt werden. Dabei dürfen die bewilligten Mittel die nachgewiesenen Ausgaben nicht übersteigen. Zweckgebundene Spenden o. Ä. sind zu berücksichtigen und werden mit den bewilligten Mitteln verrechnet (Grundsatz der Subsidiarität von Billigkeitsleistungen).-


Zur Deckung wird in Kap. 13 02 Tit. 893 06 der Ansatz im Jahr 2025 um 90,0 Tsd. Euro gekürzt.



Im Zuge der Baumaßnahmen zum -Hochwasserschutz Hengersberger Ohe links- musste der Abwasserkanal im Rahmen einer Spartenumlegung neu verlegt werden. Aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen ist eine angemessene Kostenbeteiligung des Vereins auch im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich geboten.


Ein Sportverein wie der TC Hengersberg würde durch den zu entrichtenden Beitrag in Höhe von voraussichtlich 91 Tsd. Euro jedoch über Gebühr belastet. Die endgültige Höhe der Beteiligung richtet sich nach den tatsächlich abgerechneten Kosten des derzeit noch laufenden Bauvorhabens. Eine solche finanzielle Belastung kann dem Verein nicht zugemutet werden. Mithilfe dieser Billigkeitsleistung soll dessen finanzielle Leistungsfähigkeit erhalten und er damit letztendlich in seinem Fortbestand gesichert werden.

Zurück zur Übersicht