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Nachtragshaushaltsplan 2025;
hier: Übernahme von Studiengebühren für ein Medizinstudium im EU-Ausland
(Kap. 14 03 neuer Tit. 686 05)

00.00.0000 - Änderungsantrag | 19/5183

Initiatoren:
Klaus Holetschek, Michael Hofmann, Tanja Schorer-Dremel, Josef Zellmeier, Bernhard Seidenath, Harald Kühn, Daniel Artmann, Barbara Becker, Andrea Behr, Maximilian Böltl, Thorsten Freudenberger, Patrick Grossmann, Manuel Knoll, Stefan Meyer, Martin Mittag, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Werner Stieglitz, Carolina Trautner, Florian Streibl, Felix Locke, Bernhard Pohl, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Thorsten Glauber, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Im Entwurf des Nachtragshaushaltsplans 2025 wird folgende Änderung vorgenommen:


In Kap. 14 03 wird ein neuer Tit. 686 05 mit der Zweckbestimmung -Zuschüsse und sonstige Ausgaben für die Übernahme von Studiengebühren für ein Medizinstudium im EU-Ausland- und einem Ansatz für das Jahr 2025 von 2.400,0 Tsd. Euro sowie dem Haushaltsvermerk -Die Mittel sind übertragbar. Einseitig deckungsfähig zu Lasten 686 65. Die Deckungsfähigkeit umfasst auch die Verpflichtungsermächtigungen. Die Erläuterungen sind verbindlich.- veranschlagt. Die Antragsbegründung ist in die Erläuterungen zu Kap. 14 03 Tit. 686 05 aufzunehmen.


Die Deckung erfolgt aus Kap. 13 02 Tit. 893 06.



Ziel ist es, in den nächsten Jahren bis zu 100 Medizinstudierende, die ihr Studium in einem Studiengang der Humanmedizin an einer Universität im EU-Ausland abgeschlossen haben, für eine fachärztliche Tätigkeit im ländlichen Raum in Bayern zu gewinnen.  


Mit den veranschlagten Mitteln soll daher ab dem Wintersemester 2025/2026 eine Förderung zur Übernahme von Studiengebühren in Höhe von bis zu 10.000 Euro pro Semester für längstens 12 Semester gewährt werden.


Die Förderung können Studierende beanspruchen, die eine Studienplatzzusage von einer die Vorgaben aus Nr. 2 der Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum in Bayern (Medizinstipendienrichtlinie - MedStipR) erfüllenden ausländischen Universität erhalten haben.


Voraussetzung der Förderung ist der Beginn des Medizinstudiums ab dem Wintersemester 2025/26 sowie die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung. Die Studierenden haben sich zu verpflichten, eine fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in Bayern aufzunehmen und erfolgreich zu absolvieren und anschließend innerhalb von sechs Monaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren - eine fachärztliche Tätigkeit im ländlichen Raum in Bayern auszuüben.


Zum Antragsverfahren, zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Nachweis der Verwendung gelten die Regelungen der MedStipR entsprechend. Die Bewilligung der Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich nach Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung.


Ausgeschlossen von der Förderung sind Studierende, die eine anderweitige studienbezogene Förderung erhalten und sich im Rahmen dieser Förderung zu einer ärztlichen Tätigkeit im ländlichen Raum Bayerns nach ihrer Facharztweiterbildung verpflichtet haben. Während des Förderzeitraums können die Studierenden keine weitere Förderung des Freistaats Bayern (insbesondere nach der MedStipR) erhalten.


 Mit den zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln können Bescheide mit einer Laufzeit von sechs Jahren erlassen werden.


 

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