Petra Guttenberger, Michael Hofmann, Alexander Dietrich, Stephan Oetzinger, Martin Stock, Karl Straub, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Scharf, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, den Strafrahmen bei Jugendstrafen bei Verbrechen von 10 Jahre auf 15 Jahre anzuheben und in § 18 Abs. 1 S. 2 JGG eine entsprechende Änderung herbeizuführen.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 weist Anstiege der Straftaten in Deutschland um 5,5% und in Bayern um 5,2% aus. Besonders besorgniserregend ist die Zunahme der Gewaltdelikte, welche in Deutschland um insgesamt 8,6% und in Bayern um insgesamt 4,7% gestiegen sind. Unser wehrhafter Rechtsstaat muss hier klare Signale aussenden - an die Täter, aber erst recht auch an die Opfer. Auch wenn Bayern immer noch das sicherste Bundesland ist, müssen die Weichen gestellt wer-den, um Straftäter noch besser zu verfolgen und bestenfalls Straftaten, auch durch generalpräventiv-abschreckende Maßnahmen, zu verhindern.
Insbesondere im Bereich des Jugendstrafrechts sind die Gewaltdelikte besonders gestiegen, nämlich um 13,7% im Vergleich zum Vorjahr. Die Ermittlungsbehörden stellen fest, dass nicht allein eine Zunahme der Quantität, sondern auch der Qualität der Gewaltdelikte auszumachen ist. Ebenfalls ist ein vermehrtes Agieren gewaltbereiter Jugendgruppen auszumachen. Daher muss, neben dem vorrangigen Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts, auch der generalpräventive Effekt von Strafen wieder mehr in den Vordergrund treten, um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat wieder zu bestärken.
Wenngleich ausweislich des § 18 Abs. 1 S. 3 JGG die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, ist das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Verbrechen, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht sind, auf 15 Jahre zu erhöhen. Eine entsprechende Änderung des § 18 Abs. 1 S. 2 JGG ist herbeizuführen. Hierdurch wird eine kongruente, einheitliche Sanktionsmöglichkeit der Jugendstrafe für Jugendliche und Heranwachsende geschaffen, die hinsichtlich einer Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe auf 15 Jahre der Rechtslage bei Heranwachsenden, welche einen Mord begehen, entspricht, sofern wegen der besonderen Schwere der Schuld 10 Jahre als Strafrahmen bei diesen nicht ausreichen. Dementsprechend ist wegen der gesetzlichen Modifikation des § 18 Abs. 1 JGG der § 105 Abs. 3 JGG zu streichen, da dieser obsolet ist und durch die Verweisung des § 105 Abs. 1 JGG auf § 18 JGG die gesetzliche Neuerung auch für Heranwachsende gilt.
Insgesamt gewinnen die Jugendrichterinnen und Jugendrichter somit ein größeres Maß an Flexibilität. Dies ist notwendig, um insbesondere in Fällen von besonderer Gewalt- und Bandenkriminalität von Jugendlichen und Heranwachsenden eine breitere Spanne in der Sanktionsmöglichkeit der Jugendstrafe zu haben, auch wenn diese nur selten ausgereizt werden wird.