Petra Guttenberger, Michael Hofmann, Alexander Dietrich, Stephan Oetzinger, Martin Stock, Karl Straub, Peter Wachler, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Scharf, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO auch im Jugendstrafrecht für jugendliche Täter zwischen 14 und 18 Jahren einzuführen.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 weist Anstiege der Straftaten in Deutschland um 5,5% und in Bayern um 5,2% aus. Besonders besorgniserregend ist die Zunahme der Gewaltdelikte, welche in Deutschland um insgesamt 8,6% und in Bayern um insgesamt 4,7% gestiegen sind. Unser wehrhafter Rechtsstaat muss hier klare Signale aussenden - an die Täter, aber erst recht auch an die Opfer. Auch wenn Bayern immer noch das sicherste Bundesland ist, müssen die Weichen gestellt werden, um Straftäter noch besser zu verfolgen und bestenfalls Straftaten, auch durch generalpräventiv-abschreckende Maßnahmen, zu verhindern.
Insbesondere im Bereich des Jugendstrafrechts sind die Gewaltdelikte besonders gestiegen, nämlich um 13,7% im Vergleich zum Vorjahr. Die Ermittlungsbehörden stellen fest, dass nicht allein eine Zunahme der Quantität, sondern auch der Qualität der Gewaltdelikte auszumachen ist. Ebenfalls ist ein vermehrtes Agieren gewaltbereiter Jugendgruppen auszumachen. Daher muss, neben dem vorrangigen Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts, auch der generalpräventive Effekt von Strafen wieder mehr in den Vordergrund treten, um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen und das Vertrauen in unseren Rechtsstaat wieder zu bestärken.
Nach aktueller Gesetzeslage schließt § 79 Abs. 2 JGG die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf Jugendliche aus. Bei Heranwachsenden hingegen ist das beschleunigte Verfahren anwendbar. Diese Unterscheidung ist nicht zwingend nachvollziehbar, nachdem der Erziehungsgedanke auch das Verfahren gegen Heranwachsende bei Anwendung von Jugendstrafrecht prägt. Eine konsequente und schnelle Strafverfolgung ist insbesondere bei Jugendlichen unerlässlich. Eine schnelle Reaktion des Rechtsstaates resultiert auch gerade aus dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts. Die Jugendlichen sollen zeitnah merken, dass ihr Fehlverhalten eine staatliche Reaktion auslöst und der Staat nicht tatenlos zusieht.
Hierfür ist das beschleunigte Verfahren mit seinen kurzen Fristen sehr gut geeignet. Im Gegensatz zum vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 JGG ist eine Beschränkung der Ahndungsmöglichkeiten auf Weisungen, Zuchtmittel und Führerscheinmaßnahmen im beschleunigten Verfahren nicht vorgesehen. So können auch gravierendere Fälle von Jugendgewalt in einem schnelleren Verfahren behandelt werden. Gerade in diesen Fällen ist es wichtig, dass das Gesetz eine schnelle Reaktion als konsequentes Vorgehen gegen Gewaltdelinquenz ermöglicht. Auch die zwingende Teilnahme der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ist im Bereich gravierender Gewaltdelikte wünschenswert, um auf die jugendlichen Täter erzieherisch einzuwirken. Das vereinfachte Jugendverfahren findet in der Praxis nämlich oftmals ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung statt.