Holger Dremel, Alfred Grob, Winfried Bausback, Alexander Dietrich, Norbert Dünkel, Jürgen Eberwein, Thorsten Freudenberger, Martina Gießübel, Josef Heisl, Thomas Holz, Jenny Schack, Andreas Schalk, Martin Stock, Peter Tomaschko, Florian Streibl, Felix Locke, Bernhard Heinisch, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag nach abschließender Prüfung und im Lichte der noch zu führenden erforderlichen Gespräche über die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2025 (Az. 1 BvR 548/22) für Großveranstaltungen in Bayern schriftlich zu berichten.
Mit Urteil vom 14. Januar 2025 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei Hochrisikospielen der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (1 BvR 548/22). Die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) blieb daher erfolglos.
Nach dem im November 2014 in Kraft getretenen Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) wird bei Veranstalterinnen und Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht. Erster Anwendungsfall war dementsprechend auch das "Nord-Derby" zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im April 2015, anlässlich dessen rund 1.000 Beamte im Einsatz waren. Die Stadt Bremen, die nicht länger auf den Kosten für solche Einsätze sitzen bleiben wollte, erließ einen Gebührenbescheid in Höhe von rund 425.000 Euro an die Deutsche Fußballliga (DFL), die für die Organisation und Vermarktung des deutschen Profifußballs zuständig ist.
Diese Regelung greift in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter ein. Der Eingriff ist aber nach Ansicht des BVerfG verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist. Das BVerfG führte aus, es sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, Mehrkosten für Polizeieinsätze statt auf die Steuerzahlerinnen und -zahler auf diejenigen abzuwälzen, die mit den Veranstaltungen Gewinne machten.
In Bayern sind rund 5 Millionen Menschen in über 16.000 Sportvereinen aktiv, eine der größten Bürgerbewegungen überhaupt. Der Sport hat eine herausragende soziale und integrative Wirkung, die Zugehörigkeit und Teilhabe ermöglicht und Werte wie Respekt und Fairness fördert, und daher auch weiterhin unterstützt und gefördert werden muss.
Gleichwohl ist eine rechtliche, wirtschaftliche und politische Auseinandersetzung mit dem Urteil aus Karlsruhe und seine möglichen Folgewirkungen in rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erforderlich.