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Hotels sind keine Parkhäuser - Übertragung von Beherbergungsbetrieben in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

24.10.2024 - Antrag | 19/4386

Initiatoren:
Josef Zellmeier, Kerstin Schreyer, Thomas Holz, Andreas Schalk, Michael Hofmann, Martin Wagle, Daniel Artmann, Konrad Baur, Barbara Becker, Andrea Behr, Maximilian Böltl, Alexander Dietrich, Leo Dietz, Norbert Dünkel, Stefan Ebner, Ute Eiling-Hütig, Kristan Freiherr von Waldenfels, Sebastian Friesinger, Patrick Grossmann, Petra Guttenberger, Josef Heisl, Klaus Holetschek, Gerhard Hopp, Thomas Huber, Petra Högl, Björn Jungbauer, Andreas Kaufmann, Manuel Knoll, Joachim Konrad, Harald Kühn, Stefan Meyer, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Thomas Pirner, Tobias Reiß, Jenny Schack, Josef Schmid, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Tanja Schorer-Dremel, Harald Schwartz, Werner Stieglitz, Karl Straub, Steffen Vogel, Florian Streibl, Felix Locke, Felix von Zobel, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Thomas Zöller

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass Grundstücke von Beherbergungsbetrieben im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Eine durch ein höchstrichterliches Urteil entstandene Rechtsunsicherheit soll gegebenenfalls gesetzlich geklärt werden.



Mit Urteil vom 28. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (II R 27/21) zur Übertragung eines Parkhauses ergänzend ausgeführt, dass bei der Steuerentlastung für Unternehmensvermögen Hotelgrundstücke nicht zum erb- und schenkungsteuerrechtlich begünstigtes Unternehmensvermögen zählen.


Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sieht eine Entlastung für Unternehmensvermögen vor, grundsätzlich jedoch nicht für das Verwaltungsvermögen von Betrieben. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum auch ein Hotel dem Verwaltungsvermögen zugeordnet wird. Denn bei Beherbergungsbetrieben, wie auch Pensionen oder Campingplätzen, umfasst die unternehmerische Leistung nicht nur die Überlassung der Zimmer. Es werden vielmehr weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen.


Für Beherbergungsbetriebe soll daher weiterhin eine Steuerentlastung für Unternehmensvermögen möglich sein. Soweit dafür eine Gesetzesänderung erforderlich ist, soll sie angestoßen werden. Der konkrete Sachverhalt im Zusammenhang mit Beherbergungsstätten zeigt auch, dass im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes eine Überarbeitung durch die Bundesebene insgesamt dringend erforderlich ist, um steuerliche Entlastungen zu erreichen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

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