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Ausbau der Energieinfrastruktur beschleunigen und Grundversorgung sichern: Verbandsklagerecht einschränken

19.08.2024 - Antrag | 19/3957

Initiatoren:
Kerstin Schreyer, Martin Wagle, Stefan Ebner, Andreas Kaufmann, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Jenny Schack, Josef Schmid, Steffen Vogel, Florian Streibl, Felix Locke, Josef Lausch, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundes- und EU-Ebene für eine Anpassung der Aarhus-Konvention und dadurch für eine Einschränkung, zumindest aber ein dreijähriges Aussetzen des Verbandsklagerechts für Infrastrukturvorhaben insbesondere im Energiebereich einzusetzen, um dadurch den im überragenden öffentlichen Interesse stehenden Ausbau der Energienetze und der Erneuerbaren-Energie-Anlagen verlässlich und zügig voranzutreiben.



Der schnelle Ausbau der Energienetze und Erneuerbaren-Energie-Anlagen ist von entscheidender Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung und für die Zukunftsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts. So rechnet zum Beispiel allein der bayerische Stromnetzbetreiber Bayernwerk bis 2030 mit einem erforderlichen Netzzubau von rund 37.000 Kilometer. Bayern investiert deshalb massiv in die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und hat hier zuletzt über 100 neue Planstellen für die zuständigen Behörden geschaffen.


Wesentliche Weichen für eine Beschleunigung liegen allerdings im Bundes- und EU-Recht. Insbesondere die Möglichkeit zur Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht führt hier nach wie vor zu erheblichen Verzögerungen beim Ausbau der Energieinfrastruktur und konterkariert die durch die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses intendierte Beschleunigungswirkung. Die Auswirkungen gehen dabei über die direkt betroffenen Projekte hinaus, da die im Raum stehenden Klageverfahren eine verlässliche Planungsgrundlage verhindern und damit insgesamt zu einer massiven Schwächung der Investitionsbereitschaft in die Energieinfrastruktur in Deutschland führen.


Das im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) normierte Verbandsklagerecht von Umweltverbänden basiert auf Artikel 9 der sog. Aarhus-Konvention. Dabei handelt es sich um ein multilaterales Abkommen, das sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Union ratifiziert und in innerstaatliches bzw. Unionsrecht überführt haben. Eine Möglichkeit der zeitweisen Aussetzung der getroffenen Bestimmungen ist bisher weder im Abkommen noch im innerstaatlichen Recht vorgesehen. Die Bundesrepublik bzw. die Europäische Union haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf die Änderung der Aarhus-Konvention hinzuwirken, wofür jedoch mindestens eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei den zweijährlichen Treffen anwesenden, abstimmenden Vertragsparteien erforderlich ist.

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