Alexander Flierl, Petra Högl, Petra Loibl, Tanja Schorer-Dremel, Josef Zellmeier, Volker Bauer, Andrea Behr, Franc Dierl, Leo Dietz, Kristan Freiherr von Waldenfels, Sebastian Friesinger, Thomas Holz, Thomas Pirner, Sascha Schnürer, Thorsten Schwab, Daniel Artmann, Barbara Becker, Maximilian Böltl, Patrick Grossmann, Manuel Knoll, Harald Kühn, Werner Stieglitz, Florian Streibl, Felix Locke, Marina Jakob, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag einen Gesetzentwurf mit dem Ziel vorzulegen, die Bestimmungen des Bundes- und EU-Rechts zum Dauergrünland im Förderrecht vollständig auf das Fachrecht - sowohl im Naturschutz- als auch im Wasserrecht - zu übertragen, somit Förder- und Fachrecht 1:1 anzugleichen und eine Stichtagsregelung von ab 01.01.2021 neu entstandenem Dauergrünland im selben Umfang wie im Förderrecht zu schaffen.
Dabei ist vor allem die Definition von Dauergrünland und die Anerkennung von Grünfutterwechsel als Fruchtfolge anzupassen und eine Aussetzung der Dauergrünlandentstehung bei Inanspruchnahme entsprechender Agrarumweltmaßnahmen (KULAP, VNP) durch eine Rückholklausel sowie von Bracheregelungen in der 1. Säule bzw. der Konditionalität aufzunehmen.
Der vorzulegende Gesetzentwurf soll als solcher zu keinen kostenmäßigen Mehrbelastungen für Landwirte und Staatshaushalt führen und keine neuen Bürokratielasten begründen.
Durch die Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) zum 01.01.2023 konnte bereits ein erster Schritt zur Beseitigung der bestehenden Diskrepanz zwischen der zuwendungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit der Umwandlung von Dauergrünland und dem Umbruchverbot unter Genehmigungsvorbehalt nach dem Naturschutzrecht erreicht werden.
In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass nach wie vor große Unsicherheiten bei den Bewirtschaftern bestehen. Um den Ackerstatus von landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten und Besitzstandswahrung insbesondere für Pachtflächen zu sichern, wird vorsorglich vor dem Ablauf von fünf Jahren die Fläche umgebrochen, mit allen negativen ökologischen und auch produktionstechnischen Nachteilen.
Zudem ist eine vollständige Angleichung des Förder- und Fachrechts durch die bisher erfolgte Änderung des BayNatSchG noch nicht erfolgt, nachdem nach dem Naturschutzrecht bezüglich der Entstehung von Dauergrünland sowie des zu erfolgenden Ausgleichs bei einer Umwandlung andere Vorschriften bestehen als im Förderrecht. So sind unter anderem bei der Inanspruchnahme von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach dem Förderrecht die fünf Jahre zur Dauergrünlandentstehung ausgesetzt, während dies im Naturschutzrecht bezweifelt wird.
Um den immer wiederkehrenden Umbruch vom Grünland mit den bestehenden Nachteilen für die Natur, aber auch für die Landwirte, zu vermeiden und eine Lösung der Problematik herbeizuführen, sind Änderungen des Naturschutz- und Wasserrechts notwendig und angezeigt.
Darüber hinaus werden dadurch auch nicht zweckdienliche behördliche Überprüfungen, Negativatteste, Befreiungen und Genehmigungen entbehrlich.