Holger Dremel, Thomas Huber, Winfried Bausback, Martina Gießübel, Josef Heisl, Melanie Huml, Andreas Jäckel, Helmut Schnotz, Florian Streibl, Felix Locke, Anton Rittel, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert, sich weiterhin auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass auch Steuervergünstigungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz für soziale Zwecke, wie für das Sammeln, den Transport oder die Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige (Beispiel: Die Tafel e.V.) vorgesehen werden.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht verschiedene Steuervergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen vor.
Dabei wird grundsätzlich zwischen fahrzeugbezogenen und verwendungsbezogenen Steuervergünstigungen unterschieden. Weiterhin sind Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen vorgesehen.
Fahrzeugbezogene Steuerbefreiungen nach den § 3 Nr. 1 und § 3d KraftStG, die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG sowie die Nichterhebung der Steuer nach § 10b KraftStG sind in der Art des Fahrzeuges begründet. Als Beispiel für derartige Steuerbefreiungen können reine Elektrofahrzeuge oder Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Kehrmaschinen, Mähdrescher o.ä.) genannt werden.
Die verwendungsbezogenen Steuervergünstigungen sind abschließend im § 3 KraftStG normiert. Darunter fallen zum Beispiel Fahrzeuge, die ausschließlich für den Wegebau oder zur Straßenreinigung (auch für den Winterdienst) verwendet werden. Auch ausschließlich im Feuerwehrdienst oder im Katastrophenschutz verwendete Fahrzeuge können auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.
Steuervergünstigungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz für soziale Zwecke, wie für das Sammeln, den Transport oder die Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige, sind durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen.