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Erleichterung für landwirtschaftliche Betriebe bei der Kompostierung von Landschaftspflegematerial im eigenen Betrieb (Eigenverwertung)

21.02.2024 - Antrag | 19/2011

Initiatoren:
Alexander Flierl, Tanja Schorer-Dremel, Bernhard Seidenath, Andrea Behr, Thorsten Freudenberger, Stefan Meyer, Martin Mittag, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Carolina Trautner, Florian Streibl, Felix Locke, Marina Jakob, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller

Die Staatsregierung wird aufgefordert, auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass die Kompostierung von Landschaftspflegematerial am Feldrand sowie in Jauche-Gülle-Sickersaft (JGS-)Anlagen bundesweit erlaubt wird. 


Ziel ist, dass Landwirtschaftsbetriebe niederschwellig am Feldrand und in landwirtschaftlichen Anlagen für die Eigenverwertung Landschaftspflegematerial kompostieren dürfen. Dafür bedarf es einer Abgrenzung der gewerblichen Kompostierung mit privatem und kommunalem Grünschnitt sowie Speiseresten (Verkauf) von der landwirtschaftlichen Kompostierung mit Landschaftspflegematerial (Produktion von betriebseigenem Dünger). Diese Abgrenzung muss sich in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) niederschlagen, die die anlagentechnischen Anforderungen verschiedener Lagerstätten vorschreibt.



Unsere landwirtschaftlichen Betriebe leisten zum Erhalt von Lebensräumen und Arten unersetzliche Arbeit. Der Freistaat unterstützt diese Leistungen mit bundesweit vorbildlicher Förderung, z.B. durch das KULAP oder das VNP. Erklärtes Ziel ist dabei: Schützen durch Nützen, d.h. auch auf diesen Flächen sollte für die Betriebe eine Wertschöpfung erfolgen. Für die Offenhaltung von artenreichen Lebensräumen müssen die Flächen extensiv gemäht werden. Im Anschluss an die Mahd wird das Landschaftspflegematerial von der Fläche abgetragen und verwertet.


Ggf. anfallende Transport- und Verwertungskosten sind damit nicht abgedeckt. Die extensive Bewirtschaftung ist damit z.T. finanziell nicht lohnenswert und die Verwertung des Landschaftspflegematerials unverhältnismäßig aufwändig, weil viele zumindest kostendeckende Verwertungswege nicht erschlossen werden können.


Viele Betriebe empfinden die extensive Bewirtschaftung daher als Last. Eine zeitgemäße Nutzung ist die Kompostierung des Aufwuchses. Da die Kompostierung ausschließlich in Kompostieranlagen erlaubt ist, muss das Landschaftspflegematerial an oft weit entfernte, gewerbliche Anlagen zu hohen Gebühren abgeliefert werden. Zudem haben einige gewerbliche Kompostieranlagen keine Kapazität für das Landschaftspflegematerial. Dies kann dazu führen, dass die artenreichen Flächen dauerhaft brach fallen oder das Landschaftspflegematerial aus der Not heraus unsachgemäß entsorgt wird.


Unsere Landwirtschaftsbetriebe brauchen niederschwellige und kostengünstige Verwertungswege. Die Kompostierung für die landwirtschaftliche Eigenverwertung leistet das! Mehr noch: Das kompostierte Landschaftspflegematerial dient den Landwirtschaftsbetrieben als hochwertiger, regionaler und kostengünstiger Dünger, Humus und Bodenverbesserer und macht sie unabhängig von schwankenden Düngepreisen. Gleichzeitig speichert der Kompost mittelfristig klimaschädliches CO2 im Boden.


Obwohl die EU den Mitgliedsstaaten Handlungsspielräume offen lässt, ist die Feldrandkompostierung in Deutschland ausdrücklich verboten, sondern muss auf befestigter Fläche mit Auffangbehälter erfolgen[1]. In Ländern wie Österreich ist die landwirtschaftliche Feldrandkompostierung längst gängige Praxis. Bei der Feldrandkompostierung werden ca. 2 m hohe Substratmieten am Feldrand unter einem wasserdichten und luftdurchlässigen Vlies gelagert und regelmäßig gewendet. In sog. JGS-Anlagen, z.B. Fahrsilos oder Mistplatten, könnte ebenfalls kompostiert werden. Dafür eignen sich alte, leer stehenden Anlagen, u.a. weil Betriebe aufgegeben oder auf Ackerbau umgestellt haben. Die Kompostierung in JGS-Anlagen ist aber nur dann erlaubt, wenn sie umfangreich nachgerüstet werden und den weitaus höheren anlagentechnischen Standards von Kompostieranlagen nachkommen (z.B. die doppelwandige Ausführung von Anlagenteilen). Eine Umnutzung der JGS- in Kompostieranlagen ist für Landwirtschaftsbetriebe aufgrund der hohen Kosten deshalb nicht umsetzbar.


 


[1] Sogenannte ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten nach § 2 Abs. 9

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