Jürgen Baumgärtner, Holger Dremel, Kerstin Schreyer, Winfried Bausback, Martin Wagle, Konrad Baur, Jürgen Eberwein, Stefan Ebner, Thorsten Freudenberger, Alfred Grob, Josef Heisl, Thomas Holz, Andreas Kaufmann, Jochen Kohler, Joachim Konrad, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Jenny Schack, Josef Schmid, Thorsten Schwab, Martin Stock, Steffen Vogel, Florian Streibl, Felix Locke, Martin Behringer, Tobias Beck, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Josef Lausch, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Im Anhang zu § 11 wird in Nr. 1.1 in der Spalte -Zahl der Stellplätze- die Angabe -1 Stellplatz- durch die Angabe -2 Stellplätze- ersetzt und nach dem Wort -Wohnung- werden die Wörter - , bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, 0,5 Stellplätze- eingefügt.
Durch das Erste Modernisierungsgesetz wird die Systematik der Stellplatzpflicht grundlegend verändert. Bisher waren die Stellplatzzahlen in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) als aus der fachlichen Sicht der Bauordnung sinnvolle Empfehlung gedacht, von denen die Gemeinden aber durch eine kommunale Stellplatzsatzung sowohl nach oben als auch nach unten abweichen konnten. Künftig ist eine Abweichung nur noch nach unten möglich, den Zahlen in der Anlage zur GaStellV kommt also auch eine Deckelungswirkung und damit eine baukostensenkende Wirkung zu.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Obergrenze von einem Stellplatz je Wohnung bei Gebäuden mit Wohnungen ist allerdings insbesondere aus Sicht der Gemeinden zu knapp bemessen. Stehen nicht ausreichend Stellplätze auf privatem Grund zur Verfügung, droht sich der Parkplatzdruck auf die öffentlichen Verkehrswege zu verlagern. Neben generellen Verkehrsbehinderungen auf Straßen sowie Rad- und Fußwegen sind auch Beeinträchtigungen bei der örtlichen Daseinsvorsorge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Müllabfuhr, Winterdienst etc.) zu befürchten. Mit einer Anhebung der Obergrenze auf zwei Stellplätze je Wohnung wird dieser Problematik begegnet.
In Fällen der Förderung des Bauvorhabens auf Grundlage des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (BayWoFG) erscheint dagegen eine Obergrenze von 0,5 Stellplätzen je geförderter Wohnung ausreichend, soweit es sich um Mietwohnungen handelt. Denn auf diese Weise geförderte Haushalte haben regelmäßig einen wesentlich geringeren Bedarf an Stellplätzen. Die Möglichkeit der Herstellung weiterer Stellplätze auf freiwilliger Basis bleibt zudem unberührt.
Die Kommunalisierung und gleichzeitige Deckelung der Stellplatzpflicht stellen einen Paradigmenwechsel dar. Die Auswirkungen sind sorgfältig zu beobachten. Die Staatsregierung wird gebeten, die Gesetzesänderung zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren und dem Landtag über die Ergebnisse zu berichten