Jürgen Baumgärtner, Alexander Flierl, Kerstin Schreyer, Tanja Schorer-Dremel, Martin Wagle, Volker Bauer, Konrad Baur, Andrea Behr, Franc Dierl, Leo Dietz, Jürgen Eberwein, Stefan Ebner, Thomas Holz, Andreas Kaufmann, Jochen Kohler, Joachim Konrad, Petra Loibl, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Jenny Schack, Josef Schmid, Thorsten Schwab, Steffen Vogel, Florian Streibl, Felix Locke, Josef Lausch, Tobias Beck, Martin Behringer, Martin Brunnhuber, Susann Enders, Stefan Frühbeißer, Johann Groß, Wolfgang Hauber, Bernhard Heinisch, Alexander Hold, Marina Jakob, Michael Koller, Nikolaus Kraus, Christian Lindinger, Rainer Ludwig, Ulrike Müller, Michael Piazolo, Bernhard Pohl, Julian Preidl, Anton Rittel, Markus Saller, Martin Scharf, Werner Schießl, Gabi Schmidt, Roswitha Toso, Roland Weigert, Jutta Widmann, Benno Zierer, Felix von Zobel, Thomas Zöller
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die zeitlich befristete Sonderregelung in § 246d BauGB und die damit verbundenen Erleichterungen für den Betrieb von Biogasanlagen verlängert werden. Die Staatsregierung soll sich auch auf Bundesebene dafür einsetzen und den Bund auffordern, sich auf europäischer Ebene für eine Erhöhung der vorgegebenen Mengenschwellen für Biogas in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einzusetzen.
Die Einführung der befristeten Sonderregelung in § 246d BauGB hat die Anforderungen für die privilegierte bauplanungsreche Zulässigkeit von Biogasanlagen im Außenbereich vorübergehend gesenkt. So hat etwa die Aussetzung der Kapazitätsgrenze von 2,3 Millionen Normkubikmeter pro Jahr für Bestandsanlagen dafür gesorgt, dass zusätzliche Biogasmengen auf den Markt gebracht werden konnten. Diese Möglichkeit zur kurzfristigen Erhöhung der Gasproduktion hat sich seit Inkrafttreten der Sonderregelung bewährt.
Ziel der Regierung muss es sein, fortlaufend alle Potentiale einer erweiterten Nutzung von erneuerbaren Energien zu evaluieren und auszuschöpfen. Die Biomasse ist nach der Windenergie der zweitwichtigste erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung. Durch die Sonderregelung in § 246d BauGB können vorhandene Anlagen und ihre Standorte für den Ausbau dieser erneuerbaren Energien genutzt werden. Das energetische Potential von Bioenergie, das es auszuschöpfen gilt, liegt gerade in der flexiblen Bereitstellung. Die befristete Sonderregelung in § 246d BauGB greift diese Erkenntnis auf, indem sie die Hürden der Zulässigkeit von Biogasanlagen vorübergehend senkt. Die temporäre Öffnung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hat durch die Einführung des § 246d BauGB eine Flexibilität geschaffen, die sich bewährt hat. Die Befristung der Sonderregelung in § 246d BauGB bis zum 31.12.2024 soll daher verlängert werden.
Nach den Regelungen der sog. Störfall-Verordnung (12. BImSchV) müssen allgemeine oder erweiterte Betreiberpflichten von den Betreibern einer Anlage einhalten werden, sofern die in der Verordnung vorgesehenen Mengenschwellen überschritten werden. Auch Biogas wird bei Überschreiten der Mengenschwellen als gefährlicher Stoff im Sinne der Verordnung eingestuft. Bei den Betreiberpflichten sind mitunter umfangreiche Vorkehrungen für mögliche Gefahren vorgesehen. Um auch hier Erleichterungen für die Betreiber von Biogasanlagen zu schaffen, sollen die durch die europäische Richtlinie Nr. 2012/18/EU (Seveso-III) vorgegebenen Mengenschwellen für Biogas angehoben werden. Hierfür soll sich der Bund auf europäischer Ebene einsetzen.