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Nein zu Änderungen beim § 218 StGB

00.00.0000 - Dringlichkeitsantrag | 19/1812

Initiatoren:
Klaus Holetschek, Michael Hofmann, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Martin Wagle, Bernhard Seidenath, Thomas Huber, Holger Dremel, Ilse Aigner, Andrea Behr, Norbert Dünkel, Jürgen Eberwein, Thorsten Freudenberger, Martina Gießübel, Alfred Grob, Josef Heisl, Thomas Holz, Melanie Huml, Andreas Jäckel, Stefan Meyer, Martin Mittag, Helmut Schnotz, Sascha Schnürer, Martin Stock, Carolina Trautner

Der Landtag lehnt eine weitere Liberalisierung des Abtreibungsrechts und insbesondere eine generelle Abschaffung der Strafverfolgung des Schwangerschaftsabbruchs in § 218 des Strafgesetzbuchs (StGB) strikt ab. Er steht zu dem vor 30 Jahren beschlossenen gesellschaftlichen Konsens und der klugen, ausgewogenen Regelung zur Strafbarkeit und Straflosigkeit in §§ 218, 218a StGB.


Um Opfern von Vergewaltigungsverbrechen besser zu helfen, wird die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine Kostenübernahme für die so genannte -Pille danach- (postkoitale Kontrazeption) durch die gesetzlichen Krankenkassen einzusetzen. Dazu muss § 24a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angepasst werden und die derzeitige Altersbegrenzung bis zum 22. Lebensjahr für besondere Einzelfälle wie nach Vergewaltigung aufgehoben werden. Der Landtag appelliert zudem an die privaten Krankenversicherungen, diese Regelungen analog in ihren Leistungskatalog zu übernehmen.



Nach der Wiedervereinigung stand der Bundesgesetzgeber vor der Situation, dass in den neuen Bundesländern der Schwangerschaftsabbruch unter anderen Voraussetzungen zulässig war als in den alten Bundesländern. Mit dem Paragrafen 218 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist vor rund 30 Jahren nach intensiver Diskussion ein gesellschaftlicher Kompromiss in Gesetzesform gegossen worden.


SPD, Bündins90/Die Grünen und FDP haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, "Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs" zu prüfen. Eine Sachverständigenkommission der Bundesregierung ("Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin") hat einen Abschlussbericht abgegeben.


Die betroffenen Rechtsgüter und Grundrechte, die in einen Ausgleich gebracht werden müssen, haben sich seither nicht geändert. Auch sind keine anderen Entwicklungen ersichtlich, die zur Notwendigkeit führen würden, die seinerzeit gefundene Regelung aufzukündigen.  


Die einzige Lücke, die sich im Laufe der letzten Jahre gezeigt hat, liegt im Bereich des Schutzes von Opfern von Sexualverbrechen. Hier ist die aktuelle Regelung zur  Kostenübernahme für die -Pille danach- reformbedürftig: Aktuell haben (nur) Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr gemäß § 24a SGB V Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln. Dazu gehören auch nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva (Pille danach). Für die Opfer einer Vergewaltigung gibt es dabei bisher keine Ausnahme. Auch Vergewaltigungsopfer erhalten deshalb aktuell die Kosten für die -Pille danach- nicht von ihrer Krankenkasse erstattet, wenn sie älter als 22 Jahre sind. Somit besteht der Widerspruch, dass von den Krankenkassen nach einer Vergewaltigung zwar die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch übernommen werden, für Opfer, die älter als 22 Jahre sind, aber nicht die Kosten für die -Pille danach-. Vergewaltigung kennt jedoch keine Altersgrenzen. Hier - und nur hier - muss daher rechtlich nachgebessert werden.


 

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